Bonn – Eine gemischte Bilanz des seit einem Jahr gültigen Gesetzes zu Patientenverfügungen hat der Bonner Professor für Palliativmedizin, Lukas Radbruch, gezogen. Als positiv wertete er, dass die intensiven Debatten über das Gesetz die Aufmerksamkeit der Bundesbürger für das Thema enorm erhöht hätten.
„Hatten vor einigen Jahren nur 9 Prozent der Patienten auf Palliativstationen eine Patientenverfügung, so waren es im vergangenen Jahr 27 Prozent“, sagte Radbruch am Freitag in Bonn.
Allerdings gebe es in der Praxis kaum Patientenverfügungen, die direkt anwendbar seien. „Bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle müssen Ärzte, Angehörige und Betreuer interpretieren, was der Patient in der konkreten Situation wohl wünschen würde.“ Konkret bedeute das Gesetz also wenig Erleichterung am Krankenbett.
Radbruch, der seit Juli den Lehrstuhl für Palliativmedizin an der Universität Bonn inne hat, appellierte an Angehörige und Ärzte, Patientenverfügungen ernst zu nehmen und sie auch durchzusetzen. „Es gibt ja immer noch Ärzte, die solche Verfügungen für Gedöns halten. Neulich habe ich die Aussage eines Stationsarztes gehört: 'Bei uns auf der Station wird nicht gestorben."
In der Debatte um Beihilfe zu Selbsttötung lehnte Radbruch Forderungen an Ärzte strikt ab, Patienten beim Suizid zu helfen. „Das würde das besondere Vertrauens- und Schutzverhältnis zwischen Ärzten und Patienten zerstören und bei Ärzten eine völlig andere Einstellung zum Patienten hervorrufen.“
Er könne deshalb nicht nachvollziehen, dass die Bundesärztekammer möglicherweise ihre Richtlinien ändert und eine Tür für ärztlich assistierten Suizid öffnet. Außerdem verfüge die Medizin über äußerst weitreichende Mittel, um auch unerträglich leidenden Patienten zu helfen. „Das geht bis zur Sedierung, also zur Vergabe von bewusstseinsnehmenden Medikamenten.“
Mit Patientenverfügungen können Menschen vorab festlegen, wie sie im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch behandelt werden wollen, falls sie sich nicht mehr selber äußern können. Nach dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz sind Patientenverfügungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung verbindlich.
Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln.
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