Deutsche PalliativStiftung (Pressemitteilung): Die geplante Gesetzesänderung zum Betäubungsmittelrecht

Versorgung Sterbender endlich nicht mehr kriminell?

Bundestag legt Gesetzesänderung zum Betäubungsmittelrecht vor.
Berlin/Bochum/Fulda. Die Interessengemeinschaft-SAPV begrüßt die Einigung der Koaliti-onsfraktionen auf Initiative des Gesundheitsministeriums auf Änderungen des Betäu-bungsmittelrechts. Durch die geplanten Gesetzesänderungen wird die Versorgung von schwerstkranken Menschen mit notwendigen Schmerzmitteln in der letzten Lebenspha-sedeutlich verbessert.
Zukünftig sollen sowohl Teams zur Versorgung Sterbender im häuslichen Umfeld (sog. Palliative Care Teams) wie auch Hospize ärztlich verschriebene und nicht mehr benötigte Schmerzmittel für andere Patienten weiterverwenden dürfen. Gleichzeitig soll die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, Notfallvorräte von Betäubungsmitteln in stationären Hospizen und in der SAPV vor-zuhalten. Dr. Matthias Thöns, Vorstandsmitglied im Palliativnetz Bochum e.V. dazu: „Dies wurde bereits in vielen Hospizen und in der häuslichen Versorgung Sterbender praktiziert, über 90% der engagierten Kollegen machen das so. Der behandelnde Arzt stand dabei allerdings bereits mit einem Bein im Knast“. Auch Staatsanwaltschaften ermittelten deswegen gegen Palliativmediziner.Thöns begrüßt, dass diese unsinnigen Strafvorschriften nun entschärft werden und damit eine legale Möglichkeit zur leidenslindernden Behandlung eigentlich erst ermöglicht wird.
Auch Thomas Sitte von der Deutschen Palliativstiftung ergänzt: „Man kann es eigentlich kaum fassen. In einem Hospiz, in dem teilweise 10 oder mehr sterbende Menschen mit behandelbaren Krisen liegen, blockieren Gesetze bislang eine zeitgemäße Behandlung ihrer Beschwerden. Hospize und Palliative Care Teams müssen jederzeit auf notwendige Schmerzmittel zugreifen und diese im Notfall den Patienten überlassen können – Schmerzen halten sich nicht an Öffnungszeiten der Apotheken!“.
Weitere Änderungen betreffen die Verordnungsfähigkeit von Cannabishaltigen Arzneimitteln. Dies soll zur Folge haben, dass Streitigkeiten um Kostenübernahmen im so genannten „off-label-use“ in Zukunft zumindest hier der Vergangenheit angehören. Cannabis hat allerdings in der Medizin seine Wirkung nur für sehr spezielle Patientengruppen nachweisen können, die nichtmedizinische Verwendung von Cannabis bleibt verboten.
Damit können Patientinnen und Patienten zukünftig leichter frei und selbstbestimmt entscheiden, ob sie ambulant in der gewohnten häuslichen Umgebung, im stationären Hospiz oder vollstationär im Krankenhaus versorgt werden wollen.

Pressekontakt:

Thomas Sitte, Deutsche PalliativStiftung, Thomas.Sitte@PalliativStiftung.de  

Dr. Matthias Thöns, Praxis für Palliativmedizin, Unterfeldstr. 9, 44797 Bochum, thoens@web.de

Literatur:

Thöns, M., Flender H. J., Mertzlufft F., Zenz, M.: Umgang mit (nicht mehr) benötigten Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung. Der Schmerz 2010